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Änderung § 24 ROG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 ROG, alle Änderungen durch Artikel 124 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 24 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Beirat für Raumentwicklung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports. | (Text neue Fassung) (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports. |
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