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Änderung § 3 ROG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 RORÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 3 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; 2. Ziele der Raumordnung: | |
(Text alte Fassung) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; | (Text neue Fassung) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; |
3. Grundsätze der Raumordnung: | |
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden; | Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; |
4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; 7. Raumordnungspläne: | |
zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 8 und 17. | zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17. |
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen. |
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