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Änderung § 6 ROG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 RORÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 6 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen und Zielabweichung | |
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2 Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2 Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. |
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