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Änderung § 22 ROG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 RORÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 22 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung |
(1) 1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung. (2) 1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. 2 Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8574/al64687-0.htm