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Änderung § 23 ROG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 RORÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 23 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 24 Beirat für Raumentwicklung | (Text neue Fassung)§ 23 Beirat für Raumentwicklung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports. | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes. |
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