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Artikel 2 - Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKATerrorG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort Abschirmdienstes" die Wörter oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" eingefügt.
In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort Abschirmdienstes" die Wörter oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BKATerrorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKATerrorG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 2 DSÄndG Änderung des Telemediengesetzes*)
... Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8578/a159141.htm