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§ 4 - Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber (InsoGEinzKV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-33 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse



(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InsoGEinzKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsoGEinzKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InsoGEinzKV Verteilung der Einzugskostenvergütung (vom 01.01.2013)
... Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus. (3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen ...
§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013)
... der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Pauschale für die Prüfung der ... und Gartenbau zu leisten. (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zahlungen der Vergütung für ... die Monate Juni 2009 und Juni 2010 fällig. (7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte Ausgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überweisung an den ... an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 2 ist durch Überweisung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...