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Änderung § 2 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber vom 01.01.2013
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verteilung der Einzugskostenvergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1. | (Text neue Fassung) (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1. |
(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus. (3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt. |
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