In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Verdienststatistikgesetzes wird
- 1.
- die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
- 2.
- die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich erhoben.