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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5.
- 2.
- In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „besitzt" die Wörter „oder besessen hat" eingefügt.
- 3.
- § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Fahrerlaubnis ist" die Wörter „oder war" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen."
- 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
- „2.
- die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,".
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend."
- 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird die Nummer 2 durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
- 2a.
- die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,".
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind."
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