Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige