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Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (3. AltvDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3 Nr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2009 AltvDV § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 5, § 20, § 21 (neu)
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren
(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)". - 2.
- Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung". - 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zuständige Stelle" der Klammerzusatz „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" sowie nach dem Wort „Anbieter" der Klammerzusatz „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" und nach den Wörtern „zentralen Stelle" der Klammerzusatz „(§ 81 des Einkommensteuergesetzes)" eingefügt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Technisches Übermittlungsformat(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." - 5.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." - 6.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen". - b)
- Folgender Absatz 1a wird eingefügt:„(1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt."
- 7.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" sowie „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- die Kundenart,
- 2.
- den Namen und die Anschrift,
- 3.
- soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
- 4.
- die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
- 5.
- die Betriebsnummer und".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Falle" durch das Wort „Fall" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Abkürzung „bzw." durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen."
- d)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend."
- 8.
- Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge". - 9.
- Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten". - 10.
- Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen". - 11.
- Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten". - 12.
- Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen". - 13.
- Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt:
„§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 21
Erprobung des Verfahrens(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,
- 2.
- der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
- der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
- der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,
- 3.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen."
Artikel 2 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:
- „§ 7 Rentenbezugsmitteilungen
Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2009.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8591/index.htm