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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (2. LAP-gntZollVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 30 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen sowie das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.(2) Zuständig für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik sind die Bundesfinanzdirektionen.(3) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt)." - 2.
- § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
- 3.
- § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten, von denen jeweils zwei dem höheren und zwei dem gehobenen Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen."
- 4.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten hierfür trägt die Einstellungsbehörde."
- 5.
- § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Während der Ausbildung am Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters, beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung." - 6.
- In § 30 Absatz 2 Satz 4, § 31 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bildungszentrum" durch die Angabe „Bildungs- und Wissenschaftszentrum" ersetzt.
- 7.
- § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Übergangsvorschrift
Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanzdirektion" und „Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung" mit den Begriffen „Bundesfinanzdirektion" und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung" gleichzusetzen sind."
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