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§ 1 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- 1.
- die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
- 2.
- die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
- 3.
- Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
- 4.
- einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
- 5.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften G. v. 5. Mai 2017 BGBl. I S. 1068 m.W.v. 16. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 1 Düngegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Düngegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DüG Inverkehrbringen (vom 22.03.2012)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, 1. die näheren Anforderungen an das ...
§ 7 DüG Kennzeichnung, Verpackung (vom 22.03.2012)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang ...
Zitat in folgenden Normen
Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
§ 1 DüMV Begriffsbestimmungen (vom 06.06.2015)
... Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln ... oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, ... zugegeben werden, sowie Stoffe, die a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden, b) nach Ablauf der Aufbereitung durch ...
§ 9a DüMV Evaluierung (vom 21.04.2017)
... und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 10 BMELV-EUAnpG Änderung des Düngegesetzes
... (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 9, 13 und 14 Absatz 2 Nummer 6 werden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 12.04.2017 BGBl. I S. 859
Artikel 1 2. DüMVÄndV
... und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist." 3. In § 10 Absatz 4 werden die ...
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