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§ 10 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der Toxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.
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