Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
| |

§ 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds



(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.

(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds,

2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro,

3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds,

4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung,

5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche,

6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung,

7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,

8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.

(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.





 

Frühere Fassungen von § 11 Düngegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 277 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 370 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Düngegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DüG Überwachung, Datenübermittlung (vom 01.01.2024)
... überwacht. (2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist ... Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen. (3) ...
§ 14 DüG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8 , d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer ...
§ 15 DüG Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 01.01.2023)
...  (5) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11 , kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942
 
Zitat in folgenden Normen

Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 KlärEV Rechtsform, Verwaltung (vom 02.04.2009)
... Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht ...
§ 5 KlärEV Beitragszahlung (vom 02.04.2009)
... Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben. (2) Der Beitragspflichtige ...
§ 9 KlärEV Antragstellung (vom 02.04.2009)
... Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
Artikel 1 1. KlärEVÄndV
... „§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ... Angabe „§ 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Düngegesetzes" ersetzt. 3. In § 13 wird die Angabe ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt. 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Umgang mit ... 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8 ,". bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben d bis f.  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 370 10. ZustAnpV Änderung des Düngegesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die ...