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§ 13 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 13 Behördliche Anordnungen
1Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. 2Sie kann insbesondere
- 1.
- die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, verstoßen,
- 2.
- die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
- 3.
- vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
- 4.
- eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften G. v. 5. Mai 2017 BGBl. I S. 1068 m.W.v. 16. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 13 Düngegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Düngegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 DüG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind." 8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Qualitätssicherung im ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 10 BMELV-EUAnpG Änderung des Düngegesetzes
... 1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 9, 13 und 14 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „Europäischen ...
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