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§ 15 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(3) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. 3Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 4Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
(5) 1In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. 2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,
- 1.
- außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen,
- 2.
- im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermeiden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 15 Düngegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Düngegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 DüG Überwachung, Datenübermittlung (vom 01.01.2024)
... § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 , erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und ... oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 , erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 ...
§ 14 DüG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 , oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 ... § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 ... 2 Nummer 1, b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, ... 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 , c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, ... Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8, d) nach § 4, auch in Verbindung ... oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8, d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 ... 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer ... § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ... Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Düngemittelverordnung (DüMV)V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Düngeverordnung (DüV)Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von WirtschaftsdüngerV. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der DüngemittelverordnungV. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer VorschriftenV. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer VorschriftenV. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim DüngenV. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 , erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und ... oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 , erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 genannten ... „a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 , oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 ... § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § ... Nummer 1, b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, ... 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 , c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer ... Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1 , oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,". bb) Die bisherigen Buchstaben ... d bis f. cc) In den neuen Buchstaben d bis f wird jeweils die Angabe „ § 15 Abs. 6 " durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1" ersetzt. ... d bis f wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 6" durch die Wörter „ § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1 " ersetzt. dd) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben. b) Absatz 3 ... Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt. 10. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 10 BMELV-EUAnpG Änderung des Düngegesetzes
... Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 3. In § 15 werden a) in Absatz 1 die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" ...
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