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Änderung § 4 Düngegesetz vom 16.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Düngegesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DüGuaÄndG am 16. Mai 2017 und Änderungshistorie des DüGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mitwirkungshandlungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, sicherzustellen. |
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