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Änderung § 12 Düngegesetz vom 01.01.2024
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 96 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Überwachung, Datenübermittlung | |
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. (2) 1 Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2 Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen. |
(4) 1 Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort 1. Besichtigungen vornehmen, 2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen, 3. geschäftliche Unterlagen einsehen. 2 Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) 1 Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. 2 Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission mitteilen. (7) 1 Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten: 1. die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits vorhandene Angaben über a) Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer, b) landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen, c) Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere, 2. die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung, 3. die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen bereits vorhandene Angaben über a) Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung, 4. die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über a) Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern, b) die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen aa) genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere, bb) genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen, cc) genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, dd) enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung, c) die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, d) Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden. 3 Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. (8) 1 Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und nutzen. 2 Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. 3 Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. |
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