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Änderung § 4 Düngegesetz vom 05.08.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verbringen


(Text neue Fassung)

§ 4 Mitwirkungshandlungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich der Abgabe und des Verbringens von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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