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Änderung § 14 Düngegesetz vom 15.12.2010
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder | |
(Text alte Fassung) 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden. | |
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | (4) 1 Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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