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Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (4. WeinGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Januar 2009 WeinG § 3b (neu), § 8b, § 55
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b Stützungsprogramm(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
- 3.
- die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse." - 3.
- § 8b wird aufgehoben.
- 4.
- § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- *)
- Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Januar 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8603/index.htm