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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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§ 4 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 4 Zulassung der Bewerber
(1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Seelotsgesetzes.
(2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen,
- 2.
- Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
- 3.
- die ausbildende Stelle.
(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8612/a159523.htm