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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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§ 6 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 6 Prüfung
(1) Die Grundausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- 1.
- Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüderschaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der Grundausbildung,
- 2.
- im Durchschnitt mindestens als ausreichend bewertete Leistungsnachweise über die wesentlichen Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und
- 3.
- eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft auf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs der Grundausbildung in einem zusammenfassenden Leistungsnachweis.
(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung ein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8612/a159525.htm