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§ 8 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 8 Befugnisse der Aufsichtsbehörden



(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden.