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§ 9 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 9 Zulassung zum Seelotsenanwärter



(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung lässt die Aufsichtsbehörde den Teilnehmer zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbrüderschaft als Seelotsenanwärter zu, sofern im Zeitpunkt der Zulassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt.

(2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen Seelotsenanwärter kann die Grundausbildung bei dieser Lotsenbrüderschaft nicht als Seefahrtzeit angerechnet werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer anderen Lotsenbrüderschaft zu erfüllen.

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