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Änderung § 3 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 08.09.2015
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 565 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausbildungsrahmenplan | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. |
(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln: 1. Qualifikation der Ausbilder, 2. detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und Zeitanteile, 3. Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise als Leistungsnachweise während der Ausbildungszeit, 4. die Einführung einer standardisierten Prüfungsbescheinigung. | |
(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden. | (3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden. |
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