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Artikel 2 - Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer (LuftfahrerRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird."
- 2.
- Dem § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftfahrerRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftfahrerRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
Artikel 1 4. LuftPersVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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