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Änderung § 127 BBG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127 BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BwESuÄndG am 6. März 2025 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 127 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 127 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 Vertretung des Dienstherrn | |
(1) 1 Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2 Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. | |
(Text alte Fassung) (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | (Text neue Fassung) (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern und für Heimat. |
(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
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