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Änderung § 90 BBG vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 90 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 90 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger | |
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. (2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. (3) 1 Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag | |
(Text alte Fassung) 1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder | (Text neue Fassung) 1. Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder |
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. 2 Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3 § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) 1 Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. 2 Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind. |
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