Änderung § 119 BBG vom 07.07.2021

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§ 119 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 119 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Aufgaben


(Text neue Fassung)

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2 Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.



(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,

2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.






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