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Änderung § 145 BBG vom 06.03.2025

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§ 145 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 145 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text alte Fassung)

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(heute geltende Fassung)