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Änderung § 54 BBG vom 03.05.2011

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§ 54 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 54 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,

2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,

3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,

4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,

5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

(Text alte Fassung)

6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,

(Text neue Fassung)

6. (aufgehoben)

7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)