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Änderung § 17 BBG vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BBG, alle Änderungen durch Artikel 2 BBeamtGewG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 17 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zulassung zu den Laufbahnen | |
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern | (Text neue Fassung) (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein Vorbereitungsdienst oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung. | |
(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern | (3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oder b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. | |
(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern | (4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. | |
(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern | (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder b) ein gleichwertiger Abschluss und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine hauptberufliche Tätigkeit. (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. |
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