Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 92a BBG vom 11.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 92a BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BeamtRuStG am 11. Juli 2013 und Änderungshistorie des BBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 92a BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
§ 92a BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92a Familienpflegezeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2 Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) 1 Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird sowie

2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

2 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. 3 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. 4 Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigem Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(3) 1 Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. 2 Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. 3 Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. 4 Eine neue Familienpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absatzes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)