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Änderung § 23 BBG vom 14.03.2015
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§ 23 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 23 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten | |
(Text alte Fassung) Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. | (Text neue Fassung) 1 Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. |
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