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Änderung § 147 BBG vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 147 BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 147 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 147 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 147 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. 2 Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden. (2) 1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn |
1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und 2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind. | |
(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. | (2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. |
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