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Änderung § 61 BBG vom 15.06.2017

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§ 61 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 61 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)