Änderung § 121 BBG vom 07.12.2018

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§ 121 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 121 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder


(Text alte Fassung)

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:

(Text neue Fassung)

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben:

1. 1 Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus

a) durch Zeitablauf,

b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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