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Änderung § 53 BBG vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 BBG, alle Änderungen durch Artikel 8 BBVAnpG 2018/2019/2020 am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 53 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | |
(1) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. 2 Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (1a) 1 Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. 2 Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. 3 Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden. (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn 1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, 2. Planstellen eingespart werden sollen, 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, 4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, 5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder 6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. (2) 1 Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und 2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. 2 Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 2 Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. 3 Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. 4 Sie muss vor dem 1. Januar 2019 beginnen. 5 Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. 6 Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll. | (Text neue Fassung) (4) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 2 Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. 3 Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. 4 Sie muss vor dem 1. Januar 2021 beginnen. 5 Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. 6 Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll. |
(5) 1 Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 2 Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 3 Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. 4 Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (6) 1 Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. 2 Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. 3 Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt. |
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