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Änderung § 111a BBG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 111a BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 111a BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag


(Text neue Fassung)

§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag


vorherige Änderung

(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

1. soweit sie erforderlich ist

a) für
die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

b) für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder

c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,
und

2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) 1 Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 2 Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1. den Auftragnehmer,
die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten erheben
oder verwenden soll,

3. die Art der Daten, die für
den Auftraggeber erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

3 Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde
zu richten ist.

(3) 1 In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. 2 Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.

(4)
Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(5) 1 Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. 2 Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. 3 Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden.




(1) 1 Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn

1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und

2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.

2 Die personalverwaltende Behörde hat
die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(2)
Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(heute geltende Fassung)