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§ 1 - Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
- Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- Richterinnen und Richter des Bundes,
- 3.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
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Zitierungen von § 1 BesÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BesÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den ...
§ 4 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (vom 01.01.2010)
... Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den ...
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