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Änderung § 5a BesÜG vom 01.03.2014
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§ 5a BesÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung | § 5a BesÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen |
(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. |
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