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Änderung § 5a BesÜG vom 27.06.2020
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§ 5a BesÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5a BesÜG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen | |
(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. |
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