Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-31 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-31 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
§ 1 Dienst- und Amtsbezüge
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.
Zitierungen von § 1 ESZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ESZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ESZG Konkurrenzen
... Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 ... geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8626/a159767.htm