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§ 2 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)

§ 2 Versorgungsbezüge



Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

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Zitierungen von § 2 ESZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ESZG Konkurrenzen
... Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes ...