§
1 der
DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel
497 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Angabe „Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 26 wird die Angabe „§ 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeamtengesetz" durch die Angabe „§ 70 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 7.
- In Nummer 40 werden die Angabe „§ 90 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- 8.
- Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 angefügt:
- „41.
- Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgesetzes."
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247