Tools:
Update via:
Änderung Artikel 4a DNeuG vom 25.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 4a DNeuG, alle Änderungen durch Artikel 12 BBVAnpG 2010/2011 am 25. November 2010 und Änderungshistorie des DNeuGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 4a DNeuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | Artikel 4a DNeuG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552 |
---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2011 | (Text neue Fassung)Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: '§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. | |
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9905' ersetzt. | 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt. |
4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt: | |
'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.' | '(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.' Ende abweichendes Inkrafttreten |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8627/al25378-0.htm