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Änderung Artikel 4a DNeuG vom 25.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 4a DNeuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung
Artikel 4a DNeuG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2011


(Text neue Fassung)

Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

'§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9905' ersetzt.



3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:

vorherige Änderung

'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'



'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'

Ende abweichendes Inkrafttreten


 (keine frühere Fassung vorhanden)