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Änderung Artikel 5a DNeuG vom 25.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 5a DNeuG, alle Änderungen durch Artikel 12 BBVAnpG 2010/2011 am 25. November 2010 und Änderungshistorie des DNeuGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Artikel 5a DNeuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung | Artikel 5a DNeuG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552 |
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(Text alte Fassung) Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011 | (Text neue Fassung)Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: '§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. 2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. | |
4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9905' ersetzt. | 4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt. |
5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt: | |
'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.' | '(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.' Ende abweichendes Inkrafttreten |
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